NewsSeptember 2026

Mandanteninfo 09/26

Inhaltsverzeichnis

Privat: Allgemein

Frühstartrente: Geplante staatliche Förderung für die frühe private Altersvorsorge von Kindern

Die Bundesregierung plant mit der Frühstartrente ein neues Fördermodell für Kinder und Jugendliche. Der Staat zahlt für jedes teilnehmende Kind monatlich 10 Euro in ein Wertpapierdepot, das der privaten Altersvorsorge dient. Ziel ist es, frühzeitig Vermögen fürs Alter aufzubauen und junge Menschen mit dem Kapitalmarkt vertraut zu machen. Die Erträge sollen – in der Ansparphase – bis zur Rente grundsätzlich steuerfrei bleiben.

Hintergrund

Mit der Frühstartrente soll ein zusätzlicher Baustein der privaten Altersvorsorge geschaffen werden. Im Mittelpunkt stehen Kinder und Jugendliche: Sie sollen bereits in jungen Jahren ein erstes Vorsorgekapital aufbauen und gleichzeitig Erfahrungen mit kapitalmarktnahen Anlagen (z. B. Fonds) sammeln.

Referentenentwurf

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf (RefE) des sog. Frühstartrentengesetzes vorgelegt.

Die Frühstartrente richtet sich an Kinder mit Geburtsjahrgang ab 2020, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben. Die staatliche Förderung greift im Alter zwischen 6 und 18 Jahren. Zum Programmstart wird zunächst der Jahrgang 2020 einbezogen, also Kinder, die 2026 ihr 6. Lebensjahr vollenden.

Eltern können für ihr Kind ein Altersvorsorgedepot bei einem frei wählbaren Finanzdienstleister eröffnen, sofern dieser die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Das Depot ist individuell auf das Kind geführt, kapitalgedeckt und privatwirtschaftlich organisiert.

Der Bund zahlt monatlich 10 EUR direkt in dieses Depot – ab Vollendung des 6. bis zum 18. Lebensjahr. Zusätzlich können Eltern, Großeltern oder andere Angehörige private Einzahlungen leisten, wobei eine Höchstgrenze von 6.840 Euro pro Jahr je Kind vorgesehen ist.

Merkmal

Details

Zielgruppe

Kinder, Geburtsjahrgang ab 2020, Erstwohnsitz im Inland

Förderungszeitraum

6. bis 18. Lebensjahr

Staatliche Prämie

10 EUR / Monat

Private Einzahlungen

Bis zu 6.840 EUR / Jahr je Kind

Anbieter

Frei wählbar (zertifizierter Finanzdienstleister)

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet die staatliche Förderung. Das Depot bleibt jedoch bestehen: Die nun volljährige Person kann es eigenständig weiterführen oder das angesparte Vermögen in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen. Beide Optionen ermöglichen einen nahtlosen Übergang in die private Altersvorsorge im Erwachsenenalter.

Steuerlich ist vorgesehen, dass Erträge aus dem Depot (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) bis zum Renteneintritt steuerfrei bleiben, d. h. während der Ansparphase fällt voraussichtlich keine Abgeltungsteuer an. Die Besteuerung in der Auszahlungsphase bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Zeitlicher Rahmen

Das BMF hat am 22.7.2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist noch für 2026 geplant, wobei die Förderung rückwirkend ab dem 1.1.2026 einsetzen soll.

Gesonderte Feststellung eines Vermögensstock-Spendenvortrags

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein besonderer Spendenvortrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung nur dann in späteren Jahren genutzt werden kann, wenn er rechtzeitig gesondert festgestellt wurde. Ohne diese gesonderte Feststellung ist ein Sonderausgabenabzug in den Folgejahren ausgeschlossen – selbst dann, wenn die Zuwendung tatsächlich erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Hintergrund

Im entschiedenen Fall hatte die Steuerpflichtige einer Stiftung einen Betrag von 3.000.000 EUR zugewendet. Die Stiftung war zugleich als Alleinerbin in ihrem Testament eingesetzt. Die Zuwendung erfolgte in den sogenannten Vermögensstock der Stiftung. Der Vermögensstock ist das Grundvermögen, das dauerhaft erhalten werden soll und aus dem die Stiftung ihre Zwecke finanziert.

Das Einkommensteuerrecht sieht für solche Zuwendungen besondere Vergünstigungen vor:

  • Spenden in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung können zusätzlich zu den üblichen Spendenhöchstbeträgen als Sonderausgaben abgesetzt werden.
  • Diese Möglichkeit besteht auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren.
  • Der zusätzliche Abzug ist begrenzt auf insgesamt 1 Mio. EUR, bei zusammen veranlagten Ehegatten auf insgesamt 2 Mio. EUR.

Im Streitfall wurde die Spende zwar geleistet, aber in der Einkommensteuererklärung des Zuwendungsjahres weder ein Antrag auf den besonderen Abzug für Vermögensstockspenden gestellt noch ein verbleibender Betrag als sogenannter Vermögensstock-Spendenvortrag beantragt.

Die Einsprüche gegen die Steuerfestsetzung blieben erfolglos, obwohl das Finanzgericht (FG) der Vorinstanz davon ausging, dass die Spende dem Grunde nach steuerlich hätte berücksichtigt werden können.

Entscheidung

Der BFH hat klargestellt, dass ein Sonderausgabenabzug für Vermögensstockspenden in einem späteren Jahr des Zehnjahreszeitraums nur dann möglich ist, wenn im Zuwendungsjahr ein entsprechender Antrag gestellt und der nicht abgezogene Teilbetrag zum Ende dieses Jahres als Vermögensstock-Spendenvortrag gesondert festgestellt wurde.

Ohne diese gesonderte Feststellung besteht kein steuerlicher Vorrat für die Folgejahre. Die bloße Tatsache, dass die Zuwendung erfolgt ist und die Stiftung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, genügt ausdrücklich nicht. Entscheidend ist die formale steuerliche Behandlung im Zuwendungsjahr.

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige im Zuwendungsjahr weder einen Sonderausgabenabzug beantragt noch wurde daraufhin ein verbleibender Spendenvortrag gesondert festgestellt. Das Finanzamt war hierzu auch nicht von Amts wegen verpflichtet.

Im Ergebnis konnte der begehrte Sonderausgabenabzug weder im Streitjahr noch in den Folgejahren gewährt werden.

Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten bei Pflege eines Angehörigen

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Fahrtkosten zur Wohnung einer pflegebedürftigen Person nicht automatisch als steuerlich begünstigte „außergewöhnliche Belastungen“ anerkannt werden. Entscheidend ist, ob die Fahrten wirklich unvermeidbar sind oder ob die Pflege auch durch Dritte, etwa einen Pflegedienst, übernommen werden könnte.

Hintergrund

Die Kläger waren als Pflegepersonen für ihre Mutter bzw. Schwiegermutter eingetragen. Die pflegebedürftige Person war im Streitjahr 92 Jahre alt, verwitwet und schwerbehindert. Es lag ein Grad der Behinderung von 100 vor, mit den Merkzeichen:

  • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
  • B = Notwendigkeit einer Begleitperson

Zusätzlich war für das Streitjahr ein Pflegegrad 3 festgestellt worden. Die (Schwieger-)Mutter verstarb später.

Die Kläger fuhren regelmäßig zur Wohnung der (Schwieger-)Mutter, um sich um sie zu kümmern. Die dabei entstandenen Fahrtkosten machten sie in ihren Einkommensteuererklärungen als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ geltend.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Fahrtkosten ab. Ein Einspruch der Kläger blieb erfolglos. Daraufhin klagten sie vor dem FG Münster.

Entscheidung

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Fahrtkosten wurden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Außergewöhnliche Belastungen können die Einkommensteuer mindern, wenn Ausgaben im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen ungewöhnlich hoch und zwangsläufig sind – also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeidbar. Zudem müssen sie notwendig und der Höhe nach angemessen sein.

Für pflegebedingte Aufwendungen existiert ein Pflege-Pauschbetrag (ohne Einzelnachweis), der sich nach dem Pflegegrad richtet:

Pflegegrad

Pauschbetrag

2

600 €

3

1.100 €

4 oder 5

1.800 €

Die Kläger wollten darüber hinaus – also zusätzlich zum Pflegepauschbetrag – konkrete Fahrtkosten zur Wohnung der pflegebedürftigen (Schwieger-)Mutter als außergewöhnliche Belastungen abziehen.

Das Gericht lehnte dies ab, da solche Fahrten im familiären Alltag üblich und damit nicht außergewöhnlich seien. Zudem verneinte das Gericht die Zwangsläufigkeit: Es sei nicht moralisch verwerflich, statt selbst zu fahren einen Pflegedienst oder andere Dritte zu beauftragen. Insbesondere bei größerer Entfernung sei der Einsatz professioneller Hilfe zumutbar.

Die Fahrtkosten beruhen damit auf einer eigenen Entscheidung der Angehörigen und sind somit vermeidbar gewesen.

Privat: Eltern

Bürokratieentlastung durch antragsloses Kindergeld

Der Bundestag beabsichtigt eine nachhaltige Bürokratieentlastung durch ein antragsloses Kindergeldverfahren.

Hintergrund

Der Bundestag hat beschlossen, dass das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes antragslos ausgezahlt werden soll. Das wäre eine große Entlastung für Familien in der Zeit nach der Geburt, ein wichtiger Baustein für Bürokratieabbau und ein weiterer Schritt hin zu einem modernen Staat.

Ein entsprechendes Gesetz soll bereits im Jahr 2027 in Kraft treten. Eine Auszahlung ohne Antrag soll dann in zwei Stufen im Laufe des Jahres 2027 möglich sein:

  • In einer ersten Stufe soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
  • In einer zweiten Stufe soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.

Neues antragsloses Kindergeldverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine sog. Identifikationsnummer (Steuer-ID). Das BZSt teilt den Eltern die Steuer-ID in einem Schreiben mit, das entlang der Ansprüche an moderne und wertschätzende Bürgerkommunikation überarbeitet wurde.

Für die automatische Auszahlung genügt künftig das Vorliegen einer IBAN. Das Kindergeld wird an einen Elternteil ausgezahlt. Bürgerinnen und Bürger können dem BZSt schon heute ihre IBAN mitteilen – entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+.

Hinweis: Mit der Änderung wird das sog. Once-Only-Prinzip umgesetzt. Daten müssen gegenüber der Verwaltung nur einmal angegeben werden. Das bringt erhebliche Erleichterungen für hunderttausende Eltern.

Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht als abgeschlossene Erstausbildung gilt. Damit bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen, auch wenn das Kind danach in Vollzeit arbeitet. Ausschlaggebend ist die kurze Dauer der Ausbildung von weniger als einem Jahr.

Hintergrund

Ein Vater bezog Kindergeld für seine Tochter. Nach dem Abitur absolvierte sie einen Bundesfreiwilligendienst. Dann begann sie eine dreijährige Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin, brach diese jedoch in der Probezeit ab.

Daraufhin schloss sie eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin ab und arbeitete anschließend befristet in Vollzeit in diesem Beruf.

Die Familienkasse stellte daraufhin die Kindergeldzahlungen ein, da sie der Ansicht war, die Tochter habe ihre Erstausbildung abgeschlossen und gehe einer vollen Erwerbstätigkeit nach.

Der Vater war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden.

Entscheidung

Der BFH gab dem Vater Recht: Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt nicht als abgeschlossene Erstausbildung im Sinne des Steuerrechts.

Grundsätzlich wird Kindergeld für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren gewährt, solange sie sich in Ausbildung befinden. Nach Abschluss einer Erstausbildung entfällt der Anspruch jedoch, wenn das Kind mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Da die Rettungssanitäter-Ausbildung in Vollzeit nur etwa drei Monate dauert, gilt sie als Kurzausbildung unter einem Jahr und „verbraucht“ die Erstausbildung damit nicht.

Der Kindergeldanspruch bleibt daher trotz anschließender Vollzeitbeschäftigung bestehen.

Volontariat als Berufsausbildung beim Kindergeld

Ein Volontariat gilt steuerrechtlich nicht als Berufsausbildung und berechtigt daher nicht zum Bezug von Kindergeld. Das Finanzgericht (FG) Münster hat das in einem aktuellen Urteil geklärt.

Hintergrund

Der Kläger arbeitete nach erfolgreichem Abschluss seines Bachelorstudiums der Kommunikationswissenschaft als Volontär in der Kommunikationsabteilung einer Universität und erhielt dafür ein tarifliches Gehalt. Während dieser Zeit bezog er weiterhin Kindergeld.

Die zuständige Familienkasse stellte die Kindergeldzahlungen jedoch ein. Ihre Begründung: Mit dem abgeschlossenen Studium sei die Berufsausbildung beendet. Das Volontariat zähle nicht als neue Ausbildung. Der Einspruch gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Entscheidung

Das FG Münster bestätigte die Auffassung der Familienkasse. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Kindergeld für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren wird nur dann gewährt, wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet. Das FG stellte fest, dass beim Volontariat die Arbeitsleistung im Vordergrund steht, nicht der Erwerb einer beruflichen Qualifikation. Entscheidend war dabei:

  • Der Kläger war vertraglich verpflichtet, Arbeit zu leisten, und wurde dafür bezahlt.
  • Bildungsmaßnahmen waren zwar vorgesehen, aber nicht der eigentliche Zweck des Vertrags. Der Kläger erhielt sein Gehalt auch während Weiterbildungen weiter.

Ein Volontariat dient damit in erster Linie dem Arbeitgeber, nicht der Ausbildung des Arbeitnehmers. Das unterscheidet es von einer klassischen Berufsausbildung oder einem Studium, bei denen der Wissenserwerb klar im Mittelpunkt steht.

Privat: Immobilien

Der steuerliche Zugewinnausgleich bei Immobilienübertragung im Scheidungsfall

Wird im Zuge einer Scheidung Immobilienvermögen von einem Ehepartner auf den anderen übertragen und dafür auf einen finanziellen Zugewinnausgleich verzichtet, kann dies als steuerlich relevantes Verkaufsgeschäft gelten. Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass eine solche Übertragung grundsätzlich zu „privaten Veräußerungsgeschäften“ nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) führt.

Hintergrund

Ein Ehepaar lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hatte gemeinsam mehrere Eigentumswohnungen erworben, jeweils zur Hälfte im gemeinschaftlichen Eigentum.

Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens durch die Ehefrau einigten sich beide auf folgende Regelung: Der Ehemann überträgt seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf die Ehefrau, die im Gegenzug die auf den Immobilien lastenden Kredite und Belastungen sowie die Notarkosten übernimmt. Zudem verzichteten beide Seiten auf weitere Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich, sodass keine zusätzliche Geldzahlung mehr erfolgen sollte.

Der Ehemann behandelte diese Übertragung in seiner Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft und erklärte entsprechende sonstige Einkünfte. Das Finanzamt widersprach dieser Einschätzung im Rahmen einer Außenprüfung: Da die Ehefrau keinen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich in Geld gehabt habe, liege kein entgeltliches Veräußerungsgeschäft, sondern ein familienrechtlicher Ausgleich ohne steuerliche Konsequenzen vor.

Der Einspruch des Ehemannes blieb erfolglos, woraufhin er Klage vor dem (FG) Münster erhob.

Entscheidung

Das (FG) Münster hat die Klage abgewiesen und ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft bejaht. Nach dem EStG zählen Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken und Eigentumswohnungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist zu den sonstigen Einkünften. Entscheidend ist dabei, ob eine entgeltliche Übertragung vorliegt.

Im vorliegenden Fall übertrug der Ehemann im Rahmen der Scheidung seine Miteigentumsanteile an Immobilien auf seine Ehefrau. Die Ehefrau leistete hierfür mehrere Gegenleistungen: Sie

  • verzichtete auf ihre Zugewinnausgleichsforderung,
  • übernahm die auf den Immobilien lastenden Darlehensverbindlichkeiten und
  • trug die Kosten der notariellen Beurkundung.

Das Gericht wertete diese Gegenleistungen in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich wie einen Kaufpreis, da die Ehefrau anstelle eines Geldbetrags Immobilienvermögen erhielt und zusätzlich Schulden übernahm.

Da die Übertragung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erfolgte, erzielte der Ehemann einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Der Vorgang ist damit nicht als bloß interne familienrechtliche Vermögensverschiebung zu behandeln, sondern steuerlich einem Verkauf gleichgestellt.

Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes

Das Finanzgericht (FG) München hat entschieden, dass Vermieter für ein Gebäude eine kürzere Nutzungsdauer als die üblichen pauschalen Abschreibungszeiten ansetzen können, wenn dies durch ein Gutachten nachvollziehbar belegt wird. Dadurch kann die jährliche Abschreibung steigen und die Steuerlast sinken.

Hintergrund

Die Entscheidung betrifft die steuerliche Abschreibung eines vermieteten Gewerbeobjekts.

Eine Vermieterin erwarb ein Grundstück mit einer bereits 1969 fertiggestellten Betriebshalle und einer Remise (offener Unterstand/Nebengebäude). Nach dem Erwerb fielen zusätzliche Kosten für Baumaßnahmen an, die steuerlich wie Herstellungskosten behandelt wurden. Das Objekt wurde anschließend an einen Elektroinstallationsbetrieb vermietet.

Bei der Einkommensteuer machte die Vermieterin im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Abschreibungen auf das Gebäude geltend. Abschreibung bedeutet, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes steuerlich über die erwartete Nutzungsdauer verteilt werden.

Statt der üblichen pauschalen Abschreibungssätze für Gebäude berief sich die Vermieterin auf eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer von 33 Jahren, die sie durch ein Sachverständigengutachten begründete.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an und setzte die reguläre lineare Abschreibung von 2 % pro Jahr an, was einer typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren entspricht. Der eingelegte Einspruch blieb erfolglos, sodass die Vermieterin Klage erhob.

Entscheidung

Die Klage der Vermieterin wurde als begründet angesehen.

Das vorgelegte Sachverständigengutachten wurde als geeigneter Nachweis anerkannt, und die ermittelte verkürzte Nutzungsdauer von 33 Jahren lag innerhalb eines angemessenen Schätzrahmens. Unschädlich war dabei, dass sich die Nutzungsdauer auf den Erwerbszeitpunkt und nicht auf den späteren Begutachtungszeitpunkt bezog – maßgeblich ist eine realistische Prognose, die Zustand und Nutzungsmöglichkeiten sachgerecht abbildet.

Das Gericht kam zum Ergebnis, dass das Finanzamt eine Schätzung des Steuerpflichtigen nur verwerfen darf, wenn sie offensichtlich außerhalb eines angemessenen Rahmens liegt. Erst dann darf es selbst schätzen.

Im Ergebnis konnte anstelle der regulären AfA von 2 % p. a. (50 Jahre) eine höhere jährliche Abschreibung auf Basis von 33 Jahren angesetzt werden, was zu einer stärkeren steuerlichen Entlastung führt.

Vermietungsabsicht bei Wohnimmobilien mit bestehendem Wohnungsrecht

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass ein Vermieter keine steuerlich anerkannten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann, wenn er die Immobilie kurz nach dem Beginn der Vermietung wieder verkauft.

Hintergrund

Der Kläger erbte im Rahmen einer Erbauseinandersetzung von seiner Mutter ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus. Vereinbarungsgemäß gewährte er seiner Mutter ein lebenslanges Wohnungsrecht. Das bedeutet, sie durfte die Immobilie bis zu ihrem Tod bewohnen, ohne Miete zu zahlen.

Nach dem Tod der Mutter ließ der Kläger notwendige Sanierungs- und Renovierungsarbeiten durchführen. Anschließend vermietete er das Haus befristet an einen Freund und übertrug kurz darauf das Eigentum an der Immobilie auf seinen Sohn.

In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt erkannte diese Einkünfte jedoch nicht an. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keine ernsthafte Absicht hatte, dauerhaft Einnahmen aus der Vermietung zu erzielen. Die sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht fehlte also.

Steuerliche Verluste aus Vermietung werden nur anerkannt, wenn der Vermieter beabsichtigt, die Immobilie langfristig zu vermieten und dabei über die Zeit mehr Einnahmen als Kosten zu erzielen.

Ein wichtiges Indiz gegen eine ernsthafte Vermietungsabsicht ist, wenn eine Immobilie innerhalb eines kurzen Zeitraums – in der Regel bis zu fünf Jahre – nach dem Erwerb wieder verkauft wird und in dieser Zeit nur Verluste entstanden sind.

Genau das war hier der Fall: Der Kläger verkaufte die Immobilie an seinen Sohn innerhalb von weniger als zwei Jahren nach dem Tod der Mutter. Dieser frühe Verkauf sprach klar dagegen, dass er die Immobilie ernsthaft und dauerhaft vermieten wollte.

Unternehmen: Allgemein

Registrierkassenpflicht für bargeldintensive Betriebe

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant, für bargeldintensive Unternehmen eine Pflicht zur Nutzung elektronischer Registrierkassen ab einem Jahresumsatz von 100.000 Euro einzuführen. Ziel ist es, Barumsätze besser zu kontrollieren und Steuerhinterziehung zu erschweren. Zusätzlich sollen die Belegausgabepflicht und die Befugnisse der Finanzverwaltung ausgeweitet werden.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag festgelegt, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung deutlich zu stärken. Ein verlässlicher Steuervollzug ist notwendig, um die staatlichen Einnahmen zu sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen ehrlichen Unternehmen zu gewährleisten.

In bargeldintensiven Branchen – etwa Gastronomie, Einzelhandel oder bestimmte Dienstleistungsbereiche – werden heute vielfach sogenannte offene Ladenkassen genutzt. Das sind einfache Barkassen ohne elektronische Aufzeichnungstechnik, z.B. eine Kassenschublade oder Geldkassette. Bei solchen Kassen besteht ein erhöhtes Risiko, dass Umsätze nicht vollständig aufgezeichnet und gegenüber dem Finanzamt nicht vollständig erklärt werden.

Gerade bei offenen Ladenkassen sind Manipulationen schwer zu erkennen und im Nachhinein schwer nachzuweisen. Das erhöht die Gefahr von Steuerverkürzungen und Steuerhinterziehung. Die Finanzverwaltung hat schon jetzt mit der Kassen-Nachschau die Möglichkeit, unangekündigt die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen. Eine technische Absicherung der Aufzeichnungen ist bislang aber nur dann gewährleistet, wenn freiwillig elektronische Kassensysteme eingesetzt werden.

Referentenentwurf des BMF

Der Referentenentwurf des BMF sieht inhaltlich folgende Regelungen vor:

  • Registrierkassenpflicht: Bargeldintensive Betriebe mit einem Jahres-Gesamtumsatz ab 100.000 EUR werden verpflichtet, elektronische Registrierkassen einzusetzen. Diese müssen den Anforderungen des § 146a AO entsprechen, insbesondere eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz vor Manipulation sowie das standardisierte digitale Format der DSFinV-K verwenden. Dadurch steigt das Entdeckungsrisiko bei fehlerhafter Einnahmenerfassung deutlich.
  • Belegausgabepflicht: Die bestehenden Regelungen zur Belegausgabe sollen angepasst und enger an die Nutzung elektronischer Kassensysteme geknüpft werden, sodass jede Bartransaktion sowohl im System gespeichert als auch für den Kunden nachvollziehbar dokumentiert ist.
  • Sanktionsmöglichkeiten: Zur effektiven Durchsetzung der neuen Pflichten sind verschärfte Bußgelder bei Verstößen, erleichterte Schätzungsbefugnisse der Finanzämter bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung sowie flankierende Maßnahmen im Bereich der Steuerordnungswidrigkeiten vorgesehen.
  • Ermittlungsbefugnisse: Die bereits bestehenden Befugnisse im Rahmen der Kassen-Nachschau sollen erweitert werden. Dies umfasst den verbesserten Zugriff auf elektronische Kassendaten und die TSE, die sofortige Auswertung von DSFinV-K-Daten sowie einen schnelleren Übergang zur vollständigen Außenprüfung bei festgestellten Unregelmäßigkeiten.

Der konkrete Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.

Vorsteuerabzug aus Beratungskosten bei Schadensersatz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine GmbH die Umsatzsteuer aus Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen entstanden sind, als Vorsteuer abziehen darf. Die Kosten gelten als allgemeine Betriebsausgaben und sind damit steuerlich abzugsfähig.

Hintergrund

Eine GmbH schloss einen Betreibervertrag ab, bei dem sie Kosten und Projektrisiken vorfinanzieren musste. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag aus rechtlichen Gründen. Daraufhin klagte die GmbH erfolgreich auf Schadensersatz und zog dafür externe Berater hinzu.

Die GmbH machte die in diesen Beratungsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt verweigerte diesen Abzug.

Entscheidung

Der BFH gab der GmbH Recht.

Der Vorsteuerabzug ist zulässig, weil die Beratungskosten als allgemeine Betriebsausgaben einzustufen sind. Das bedeutet:

  • Es muss kein direkter Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen und einzelnen Umsätzen der GmbH bestehen.
  • Es genügt, dass die Kosten zur allgemeinen unternehmerischen Tätigkeit gehören und damit in die Kalkulation der angebotenen Leistungen einfließen.

Wer als Unternehmer externe Berater beauftragt, um berechtigte Ansprüche durchzusetzen, handelt im unternehmerischen Interesse und darf die Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen daher steuermindernd geltend machen.

Unternehmen: Personal

So bleibt der Kindergartenzuschuss steuerfrei

Arbeitgeber können für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse zahlen. Wichtig ist vor allem, dass der Zuschuss zusätzlich zum Gehalt erfolgt und nur tatsächliche Betreuungskosten ersetzt werden. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeitende.

Hintergrund

Arbeitgeber dürfen Zuschüsse zur Kinderbetreuung steuerfrei zahlen. Auf diesen Zuschuss fallen keine Lohnsteuer und – bei Erfüllung der Voraussetzungen – auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Die wichtigste Bedingung: Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Umwandlung eines Gehaltsteils in einen Kindergartenzuschuss ist nicht zulässig. Wird das Gehalt gekürzt und stattdessen ein Zuschuss gezahlt, ist dieser steuerpflichtig.

Begünstigt sind Kosten für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder. In Bundesländern mit späten Sommerferien können Kindergartenzuschüsse häufig auch noch im August und ggf. bis zum Tag der Einschulung im September steuerfrei gezahlt werden.

Begünstigte Einrichtungen

Steuerfrei gefördert werden können unter anderem:

  • betriebliche und außerbetriebliche Kindergärten,
  • Schulkindergärten,
  • Kindertagesstätten und Kinderkrippen,
  • Tages- und Wochenmütter,
  • Ganztagspflegestellen.

Voraussetzung ist, dass die Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung geeignet ist. Unterbringung umfasst auch Unterkunft und Verpflegung. Eine reine Betreuungsleistung ohne Unterbringung reicht nicht aus.

Nicht steuerfrei sind insbesondere:

  • Leistungen, die auch den Unterricht des Kindes finanzieren,
  • Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung dienen, z.B. Fahrkosten zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 Abs. 2 LStR).

Diese Zahlungen gelten als normaler Arbeitslohn und sind zu versteuern.

Nachweis- und Aufbewahrungspflichten

Mitarbeitende müssen dem Arbeitgeber die Kosten der Kinderbetreuung mindestens in Höhe des Zuschusses nachweisen, z.B. durch:

  • Jahresbescheid über Kindergartenbeiträge,
  • entsprechende Rechnungen.

Der Arbeitgeber hat die Originalbelege zu den Lohnunterlagen zu nehmen und aufzubewahren.

Ohne ausreichenden Nachweis ist der Zuschuss steuerpflichtig.

Es gibt aktuell keine gesetzliche Höchstgrenze für den steuerfreien Kindergartenzuschuss.

Urlaubsgeld: Anspruch oder freiwillige Leistung?

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung zum normalen Gehalt, die den Urlaub finanziell erleichtern soll. Ein automatischer Anspruch darauf besteht aber nicht. Er ergibt sich nur aus Vereinbarungen oder besonderen Umständen. Arbeitgeber müssen zudem darauf achten, alle Beschäftigten fair zu behandeln.

Hintergrund

Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung, die zusätzlich zum normalen Gehalt geleistet wird, damit Beschäftigte ihre Urlaubskosten besser tragen können. Es unterscheidet sich vom sogenannten Urlaubsentgelt:

  • Urlaubsentgelt ist die Gehaltsfortzahlung während des Urlaubs. Dafür gibt es einen gesetzlichen Anspruch im Bundesurlaubsgesetz; die Berechnung richtet sich nach § 11 BUrlG.
  • Urlaubsgeld ist ein zusätzliches Entgelt ohne gesetzlichen Anspruch. Es wird nur gezahlt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus bestimmten Umständen ergibt.
  • Urlaubsabgeltung ist eine Zahlung für Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte.

Urlaubsgeld wird häufig als „Gratifikation“ bezeichnet. Damit ist eine Sondervergütung gemeint, die neben dem laufenden Gehalt gezahlt wird. Ob und in welcher Höhe Urlaubsgeld gezahlt wird, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich.

Anspruch auf Urlaubsgeld

Ein Anspruch auf Urlaubsgeld entsteht nur, wenn er vereinbart oder ausnahmsweise rechtlich „verfestigt“ ist. Das kann insbesondere der Fall sein durch:

  • Tarifvertrag: In tarifgebundenen Unternehmen ist Urlaubsgeld oft ausdrücklich geregelt. Beschäftigte haben dann einen Anspruch in der vereinbarten Höhe und nach den dort festgelegten Voraussetzungen.
  • Betriebsvereinbarung: Gibt es eine Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, gilt diese für die erfassten Beschäftigten verbindlich.
  • Arbeitsvertrag: Ist Urlaubsgeld im Einzelarbeitsvertrag zugesagt, besteht ein individueller Anspruch.

Zusätzlich können sich Ansprüche ergeben durch:

  • Betriebliche Übung: Zahlt der Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg regelmäßig Urlaubsgeld, kann daraus ein Anspruch entstehen, weil die Beschäftigten darauf vertrauen dürfen. Um das zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber bei jeder Zahlung klar und deutlich darauf hinweisen, dass das Urlaubsgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt wird.
  • Gesamtzusage: Gibt der Arbeitgeber allgemein bekannt, dass alle Beschäftigten Urlaubsgeld erhalten (z. B. per Rundschreiben oder Aushang), kann daraus ebenfalls ein Anspruch entstehen, insbesondere in Betrieben ohne Betriebsrat.

Gleichbehandlung der Beschäftigten

Arbeitgeber dürfen einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten nicht ohne sachlichen Grund vom Urlaubsgeld ausschließen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass allgemein gewährte Vorteile – wie Urlaubsgeld – nicht willkürlich vorenthalten werden.

Sachliche Gründe für unterschiedliche Behandlung können sein:

  • unterschiedliche Arbeitsleistung
  • Qualifikation
  • Berufserfahrung
  • Anforderungen des Arbeitsplatzes

In der Praxis ist eine rechtssichere Abgrenzung oft schwierig. Wer Urlaubsgeld nur bestimmten Beschäftigtengruppen gewähren will, sollte die Kriterien klar, nachvollziehbar und konsistent anwenden und dokumentieren.

Höhe und Berechnung

Da es keinen gesetzlichen Mindestbetrag gibt, richtet sich die Höhe des Urlaubsgeldes ausschließlich nach der zugrunde liegenden Regelung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder Gesamtzusage). Typische Modelle sind:

  • ein fester Betrag pro Urlaubstag
  • ein prozentualer Zuschlag zum Urlaubsentgelt
  • ein pauschaler Betrag pro Jahr (z. B. „Urlaubsgeld“ ähnlich einem anteiligen 13. Monatsgehalt)

Wichtig: Bei Teilzeitkräften wird Urlaubsgeld in der Regel entsprechend der verringerten Arbeitszeit anteilig berechnet. Bei Ein- oder Austritt im laufenden Jahr, bei längerer Krankheit oder Kündigung wird Urlaubsgeld häufig nur zeitanteilig gewährt, sofern die zugrunde liegende Vereinbarung dies vorsieht.

Unternehmen: Freie Berufe

Haftung der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft für Steuerschulden

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft haften können. Dies gilt insbesondere, wenn die Gesellschaft Steuererklärungen nicht fristgerecht abgibt und deswegen Steuern geschätzt sowie Zuschläge wegen verspäteter Abgabe festgesetzt werden.

Hintergrund

Die Kläger waren Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Das ist eine Gesellschaftsform, die typischerweise von Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte) genutzt wird.

Die Partnerschaft gab über mehrere Jahre keine Umsatzsteuererklärungen ab. Deshalb hat das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide auf Basis von eigenen Schätzungen ausgestellt, inklusive Zinsen und Verspätungszuschlägen. Gegen diese Schätzungsbescheide legten die Kläger keinen Einspruch ein.

Anschließend erließ das Finanzamt gegenüber jedem Partner einen eigenen Haftungsbescheid. Der Einspruch der Partner gegen die persönliche Haftung blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab und bestätigte die Haftung der Partner.

Nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz haften die Partner neben dem Gesellschaftsvermögen persönlich und gemeinschaftlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dazu zählen auch deren Steuerschulden.

Da die Umsatzsteuererklärungen nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht wurden, war der Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen. Er beträgt pro angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.

Das Finanzamt hat alle Partner gleichermaßen in Haftung genommen. Das ist rechtlich korrekt und fehlerfrei.

Sonderthemen

Benennung des Schenkers im Schenkungsteuer-Bescheid

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass in bestimmten Steuerbescheiden zur Schenkungsteuer neben dem Beschenkten auch der Schenker ausdrücklich genannt werden muss. Fehlt der Schenker als Beteiligter im Bescheid, kann dieser ganz oder teilweise unwirksam sein.

Hintergrund

Eine Person (der Schenker) übertrug GmbH-Anteile an vier Personen (die Beschenkten). Zum Vermögen der GmbH gehörte ein Grundstück, dessen Wert das Finanzamt für Zwecke der Schenkungsteuer feststellte.

Das Finanzamt erließ vier Bescheide – je einen für jeden Beschenkten. In diesen Bescheiden fehlte jedoch ein entscheidender Punkt: Der Schenker wurde nicht genannt.

Die Beschenkten legten Einspruch ein, der jedoch ohne Erfolg blieb. Sie klagten daraufhin vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Die Begründung:

  • Bei einer Schenkung müssen sowohl der Schenker als auch der Beschenkte im Feststellungsbescheid aufgeführt sein.
  • Beide Seiten haften gemeinsam für die Schenkungsteuer und haben dadurch wechselseitige Rechte und Pflichten – zum Beispiel können Ausgleichszahlungen zwischen ihnen entstehen.
  • Ein Bescheid, der nicht an alle Beteiligten gerichtet ist, ist nichtig, d. h. er entfaltet keinerlei Rechtswirkung.

Das Finanzamt hatte zwar dem Grunde nach korrekt gehandelt, indem es für jeden Beschenkten einen eigenen Bescheid erlassen hat. Der entscheidende Fehler war jedoch, dass der Schenker in keinem der Bescheide namentlich bezeichnet wurde – was zur Nichtigkeit der Bescheide führte.

Der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium planen einen umfangreichen Aktionsplan, um Steuer- und Finanzkriminalität stärker zu bekämpfen. Vorgesehen sind schärfere Strafen, neue Ermittlungsstrukturen, der Einsatz von künstlicher Intelligenz sowie die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer bisherigen Form. Konkrete Gesetzesänderungen sind angekündigt, aber noch nicht beschlossen.

Hintergrund

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wollen Steuer- und Finanzkriminalität künftig konsequenter verfolgen. Dafür wurde ein Aktionsplan vorgestellt, dessen wesentliche Punkte größtenteils bis zum Jahresende in Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollen.

Ziel des Aktionsplans ist es insbesondere, Steuerhinterziehung und organisierte Steuerkriminalität zu erschweren und härter zu bestrafen. Dazu sollen sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die praktische Zusammenarbeit der Behörden verbessert werden.

Wichtig ist: Derzeit handelt es sich um politische Ankündigungen. Konkrete Gesetzentwürfe liegen noch nicht vollständig vor, und es steht noch nicht fest, in welcher Form die einzelnen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden.

Der Aktionsplan

Beim Zoll soll ein gemeinsames Zentrum entstehen, in dem Steuerfahnder der Länder und Zollermittler eng kooperieren – nach dem Vorbild des Gemeinsamen Terrorismus-Abwehrzentrums. Ergänzend ist ein Datenanalysezentrum geplant, das Finanzdaten zentral bündelt und mithilfe von KI verdächtige Muster wie ungewöhnliche Zahlungsströme erkennt. Für bargeldintensive Branchen soll zudem eine Registrierkassenpflicht eingeführt werden, um Barumsätze besser erfassbar und Steuerbetrug schwerer zu machen.

Der Strafrahmen für schwere organisierte Steuerkriminalität soll auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Schwere Steuerstraftaten werden künftig als Verbrechen eingestuft, was bedeutet: Kein Strafbefehl, keine erleichterten Verfahrenseinstellungen nach §§ 153, 153a StPO – stattdessen regelmäßige öffentliche Hauptverhandlungen mit entsprechend höherem Druck auf Beschuldigte und größerer Transparenz.

Die bisherige strafbefreiende Selbstanzeige nach der Abgabenordnung – bei der Steuerpflichtige durch Nacherklärung, Nachzahlung und einen Zuschlag von 10–20 % Straffreiheit erlangen konnten – soll in ihrer heutigen Form abgeschafft werden. Kritisiert wird sie, weil Selbstanzeigen häufig erst bei drohender Entdeckung abgegeben werden. Wie eine Neuregelung konkret aussehen wird, ist noch offen.

Schließlich soll die internationale Zusammenarbeit gestärkt werden, insbesondere durch bessere Unterstützung und Finanzierung der Europäischen Staatsanwaltschaft, um grenzüberschreitende Fälle effektiver verfolgen und Ausweichmöglichkeiten ins Ausland reduzieren zu können.

Familienheim: Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei nur geplanter Selbstnutzung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass für eine Wohnung keine Steuerbefreiung als sogenanntes „Familienheim“ gewährt wird, wenn der Verstorbene dort zum Todeszeitpunkt nicht selbst gewohnt hat. Eine bloße Absicht, später dort einzuziehen, reicht nicht aus.

Hintergrund

Eine Frau erbte nach dem Tod ihres Mannes dessen Vermögen, darunter eine 100 m² große Wohnung. Das Ehepaar hatte zwar geplant, nach der Pensionierung des Mannes gemeinsam in diese Wohnung einzuziehen, tatsächlich gewohnt hatte er dort aber nie. Zum Zeitpunkt seines Todes lebte er in einem angemieteten Haus.

Die Frau beantragte in ihrer Erbschaftsteuererklärung die Steuerbefreiung für ein sog. Familienheim. Das wäre eine Möglichkeit, die selbst genutzte Wohnung des Verstorbenen steuerfrei zu erben. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung

Das FG gab dem Finanzamt Recht: Die Steuerbefreiung wurde nicht gewährt.

Die gesetzliche Regelung sieht die Steuerbefreiung nur unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Der Erblasser hat die Wohnung bis zu seinem Tod selbst bewohnt, oder
  • er war aus zwingenden Gründen daran gehindert (z. B. wegen Pflegebedürftigkeit).

Außerdem muss der überlebende Ehegatte die Wohnung nach dem Erbfall selbst beziehen.

Im vorliegenden Fall war keiner dieser Punkte erfüllt: Der Ehemann hatte die Wohnung weder bewohnt noch gab es einen zwingenden Grund, warum er dies vor seinem Tod nicht konnte.

Die geplante Nutzung nach der Pensionierung reichte dem Gericht nicht aus, denn der Gesetzgeber stellt ausdrücklich auf die tatsächliche Nutzung ab.

Grundstücksbegriff bei der Steuerbefreiung für ein Familienheim

Die Entscheidung betrifft die Frage, wie der Begriff „bebautes Grundstück“ bei der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim auszulegen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar, dass bei der Erbschaftsteuer die gesamte wirtschaftliche Einheit, wie sie das Finanzamt für die Grundstücksbewertung feststellt, maßgeblich ist. Zugleich bestätigt der BFH die Begrenzung der Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von höchstens 200 m².

Hintergrund

Ein Sohn erbte von seinem verstorbenen Vater ein Grundstück, das aus sechs Flurstücken bestand. Auf einem dieser Flurstücke befand sich ein Einfamilienhaus. Der Vater hatte dort bis zu seinem Tod eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 235 m² selbst bewohnt.

Der Erbe beantragte im Einspruchsverfahren, die Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim auf die gesamte wirtschaftliche Einheit zu erstrecken, also auf den Grundbesitz, wie er für die Zwecke der Erbschaftsteuer zusammengefasst bewertet worden war.

Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben zunächst ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BFH gab der Klage statt.

Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sieht vor, dass der Erwerb einer Immobilie durch Kinder beim Erbfall steuerfrei bleiben kann, wenn (§13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

  • der Erblasser die Wohnung bis zum Tod selbst zu Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war und
  • der Erbe die Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (Familienheim).

Begünstigt ist allerdings nur eine Wohnfläche von bis zu 200 m². Im Streitfall betrug die Wohnfläche 235 m². Daher wird die Steuerbefreiung nur für den Teil der Wohnfläche bis 200 m² gewährt; für die darüber hinausgehenden 35 m² fällt Erbschaftsteuer an.

Wesentlich ist, dass der BFH den Begriff „bebautes Grundstück“ so versteht, dass auf die wirtschaftliche Einheit abzustellen ist, die das zuständige Finanzamt für die Bewertung des Grundstücks gesondert feststellt. Diese wirtschaftliche Einheit bildet das Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes.

Damit wird klargestellt:

  • Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen, Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke können grundsätzlich als Familienheim begünstigt sein, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Steuerbefreiung ist auf die vom Finanzamt festgestellte wirtschaftliche Einheit bezogen, aber in jedem Fall auf 200 m² Wohnfläche begrenzt.
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